4.4.2. Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, das schlechte Geschäftsergebnis und Nichterreichen der vereinbarten Ziele legten nahe, dass der Kläger keinen Bonusanspruch habe (Berufung S. 6). Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung sei sodann ein klarer Beweis dafür, dass es keine entsprechende Vereinbarung gegeben habe (Berufung S. 6 f.).