4.3. Die Vorinstanz prüfte die Frage, ob C. dem Kläger einen «sehr grossen Bonus» versprochen hat, indem sie sowohl die unbestrittenen Tatsachen als auch bezüglich der bestrittenen Tatsachen Urkunden, Zeugenaussagen und Parteiaussagen einzeln und gemeinsam würdigte. Die Berufung richtet sich gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung. -6-