4. Bonus 2017 4.1. In Bezug auf den Bonus für das Jahr 2017 ist unbestritten, dass die schriftlich vereinbarten Ziele (Sales und EBIT) nicht erreicht wurden (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.1). Umstritten ist hingegen, ob die ursprüngliche Zielvereinbarung für das Jahr 2017 mündlich abgeändert bzw. ergänzt worden ist, indem C., damaliger Verwaltungsratspräsident der Beklagten, dem Kläger einen «sehr grossen Bonus» versprochen habe, sollte ihm die Übernahme der G. (nachfolgend «G.») gelingen (angefochtener Entscheid E. 4). -5-