3. Der Kläger war ab dem 1. September 2015 bei der Beklagten als Geschäftsführer angestellt (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.1). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2018 per 31. Juli 2018. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 wurde der Kläger per sofort freigestellt (angefochtener Entscheid E. 6.1). Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 23. Juni 2015 war einerseits ein Fixgehalt von Fr. 185'000.00 und andererseits ein variabler Bonus vereinbart, wobei die variablen Bonusziele zusammen mit dem Budget des Folgejahres festgelegt werden sollten (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.1).