3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. September 2021 (Postaufgabe) beantragte der Kläger, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten vollumfänglich gutzuheissen. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die Beklagte zusätzlich die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: