3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'665.75 (inkl. Auslagen und MWSt Fr. 333.60) zu bezahlen. 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 26. Mai 2021 (act. 171) zugestellten Entscheid vom 23. November 2020 am 24. Juni 2021 Berufung und beantragte, dieser sei kostenfällig aufzuheben und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen.