3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen. 1.4. Mit Replik vom 11. Mai 2020 (act. 52 ff.) und Duplik vom 20. August 2020 (act. 76 ff.) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Begehren fest. 1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2020 wurden die Zeugen D. und E. sowie die Parteien, für die Beklagte F. und C., befragt. Abschliessend nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (act. 127 ff.). 2. Mit Entscheid vom 23. November 2020 erkannte das Bezirksgericht Kulm: -3-