1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Vorliegend handelt es sich um eine Teilklage. Es wird sich vorbehalten, nach Abschluss dieses Verfahrens weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. 1.3. Mit Klageantwort vom 6. März 2020 beantragte die Beklagte (act. 24 ff.): 1. Die Klage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten seien zulasten des Klägers zu verlegen.