{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-37_2022-02-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4620", "Checksum": "f136e01f87a44b2d4172e88dde9fc167"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 02.02.2022 ZOR.2021.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 02.02.2022 ZOR.2021.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 02.02.2022 ZOR.2021.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Unter den Parteien ist strittig, ob\nund in welcher Höhe dem Kläger für die Jahre 2017 und 2018 Bonusansprüche zustehen.\n\n1.2.\nMit Teilklage vom 10. Dezember 2019 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm folgende Begehren (act. 1 ff.):\n\n1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zu bezahlen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nVorliegend handelt es sich um eine Teilklage. Es wird sich vorbehalten, nach Abschluss\ndieses Verfahrens weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.\n\n1.3.\nMit Klageantwort vom 6. März 2020 beantragte die Beklagte (act. 24 ff.):\n\n1.\nDie Klage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten seien zulasten des Klägers zu verlegen.\n\n3.\nDer Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen.\n\n1.4.\nMit Replik vom 11. Mai 2020 (act. 52 ff.) und Duplik vom 20. August 2020\n(act. 76 ff.) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Begehren fest.\n\n1.5.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2020 wurden die Zeugen D. und E. sowie die Parteien, für die Beklagte F. und C., befragt. Abschliessend nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (act. 127\nff.).\n\n2.\nMit Entscheid vom 23. November 2020 erkannte das Bezirksgericht Kulm:\n-3-\n\n1.\nIn teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger brutto\nFr. 50'450.00 (Bonus 2017 Fr. 37'500.00 plus Bonus 2018 Fr. 12'950.00) nebst Zins zu 5 %\nseit 01.08.2018 zu bezahlen.\n\n2.\n2.1.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5'670.00 und den Kosten\nder Beweisführung von Fr. 157.50, insgesamt Fr. 5'827.50, werden dem Kläger zu 3/10 mit\nFr. 1'748.25 und der Beklagten zu 7/10 mit Fr. 4'079.25 auferlegt. Sie werden mit dem\nVorschuss des Klägers von Fr. 5'670.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger\nFr. 3'921.75 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Kulm Fr. 157.50 zu bezahlen hat.\n\n2.2.\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 7/10 der Kosten für das Schlichtungsverfahren\nvon Fr. 300.00, d.h. Fr. 210.00, zu bezahlen.\n\n3.\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von\nFr. 4'665.75 (inkl. Auslagen und MWSt Fr. 333.60) zu bezahlen.\n\n3.\n3.1.\nDie Beklagte erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 26. Mai\n2021 (act. 171) zugestellten Entscheid vom 23. November 2020 am\n24. Juni 2021 Berufung und beantragte, dieser sei kostenfällig aufzuheben\nund die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nKlägers abzuweisen.\n\n3.2.\nMit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. September 2021\n(Postaufgabe) beantragte der Kläger, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten vollumfänglich gutzuheissen.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die Beklagte zusätzlich die\nkostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nMit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten\nist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2\n-4-\n\nZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere wurde die Berufungsfrist\neingehalten.\n\n1.2.\nGemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger fristgerecht Gebrauch.\n\n2.\n2.1.\nMit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige\nFeststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).\nDas Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1\nZPO).\n\n2.2.\nNeue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch\nberücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz\nzumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden\nkonnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\n\n"}