3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'039.85 (inkl. MWSt), mithin Fr. 1'519.90, zu ersetzen. - 40 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)