1.2. Im Übrigen werden die Berufung, soweit die Berufungsanträge nicht zurückgezogen worden sind und auf die Änderung der Berufungsanträge eingetreten wird, sowie die Anschlussberufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Kläger zu einem Viertel mit Fr. 1'250.00 und der Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 3'750.00 auferlegt. Die Kostenanteile werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 250.00 direkt zu ersetzen.