- Fr. 145.00 ab Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides während eines halben Jahres bzw. bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Halbjahresfrist abgelaufen ist, - Fr. ---- danach bis und bis und mit August 2024 und - Fr. 130.00 von September 2024 bis und mit Februar 2032 zu bezahlen. 4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von