Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT von Fr. 3'630.00 unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung von 20 %, der durch einen Zuschlag in der gleichen Höhe für die Replik zur Berufungsantwort kompensiert wird, sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 (§ 13 AnwT) und Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'039.85 (= [Fr. 3'630.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte, mithin Fr. 1'519.90, zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: - 39 -