von Fr. 5'000.00) zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte (zur Verrechnung der Obsiegensanteile vgl. AGVE 2000 S. 51) der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit.