Demgegenüber dringt der Kläger mit seiner Anschlussberufung – abgesehen von der Phase 1a – in allen Phasen mindestens teilweise durch, in der Phase 4 vollständig (gegenwärtige Situation betreffend Einliegerwohnung [Hauptfall]) bzw. fast vollständig (Eventualfall) (vgl. vorstehende E. 6.3], in der Phase 3 (Hauptfall) bzw. Phase 1b (Eventualfall) knapp bzw. gut zur Hälfte, in den Phasen 2 und 3 (Eventualfall) dagegen nur in untergeordnetem Umfang. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufung wesentlich gewichtiger ist, rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr gemäss § 7 VKD