9. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung bis auf die kurze Phase 1a vollständig und obsiegt auch in dieser nur teilweise (vgl. Art. 106 Abs. 1 [2. Satz] ZPO, wonach der Rückzug von Begehren bzw. Rechtsmittelanträgen sowie das Nichteintreten auf solche [vgl. vorstehende E. 1.3.3] als Unterliegen zu werten sind]).