Denn zum einen macht diesbezüglich keine Partei eine fehlerhafte Steuerberechnung geltend (vgl. insbesondere die Anschlussberufung [S. 11-13], wo der Kläger die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge [in der Phase 3 unter offensichtlicher Vertauschungen der für die Parteien errechneten Beträge, vgl. dazu vorstehende E. 4.2.2. in fine] übernimmt). Zum andern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, - 37 -