Der zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung erforderliche Überschussanteil ist für alle Phasen auf Fr. 750.00 (statt Fr. 625.00) zu veranschlagen, wohingegen der 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag (Fr. 170.00 beim Kläger und Fr. 240.00 bei der Beklagten) entfällt (vgl. vorstehende E. 6.2). Ferner sind für die Phasen 1b-3 die von der Vorinstanz ermittelten beklagtischen Erwerbseinkommen zu übernehmen. Das Einkommen in der Phase 1a ist dagegen mit Fr. 3'000.00 einzusetzen. Hinzu kommen die unbestrittenen Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung an Sohn C. (Fr. 750.00), solange diese andauert (vgl. vorstehende E. 7.2.1).