Für die übrigen Phasen (1a-3) ist die Unterhaltsberechnung nach der Formel "Existenzminimum der Beklagten + Steuern + Überschussanteil ./. Einkünfte der Beklagten" vorzunehmen, zumal der Kläger jederzeit zur Bezahlung der daraus resultierenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu nachfolgende E. 8.2 und 8.3) leistungsfähig erscheint (vgl. vorstehende E. 7.1.1.2). Hinsichtlich der Höhe des Existenzminimums (vorliegend Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassen, Arbeitswegkosten) sind mit einer Ausnahme (Arbeitswegkosten in der Phase 1a Fr. 253.95 statt Fr. 144.75, vgl. vorstehende E. 7.2.2) die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge zu übernehmen.