Dennoch kann ihr – trotz des offensichtlichen Additionsfehlers – nicht der Betrag von Fr 363.60 zugestanden werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten und durch die Berufungsbeilage 9 belegten Benzinkosten (Fr. 100.00) teilweise auch im Zusammenhang mit privaten Fahrten anfallen; demgemäss sind sie auf Fr. 75.00 zu reduzieren. Ausserdem ist in novenrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die an sich durch die Berufungsbeilagen 10-12 ausgewiesenen Kosten für Versicherung, grossen Service und Verkehrssteuer von Fr. 114.50 (Halbjahresprämie von Fr. 688.50 : 6), Fr. 115.00 (Fr. 1'390.50 : 12) bzw. Fr. 33.00 (Fr. 397.00 : 12) schon vor Vorinstanz hätten vorge-