7.2.2.3. Demgegenüber ist – entgegen der Vorinstanz – für die Zeit bis zum Ablauf der Umstellungsfrist davon auszugehen, dass die Beklagte für das Erreichen ihrer verschiedenen Arbeitsstellen (zwei davon auf Abruf) auf die Benützung ihres Autos angewiesen ist. Diese Flexibilität erfordernde Situation steht auch einem Rückgriff auf den Kalkulator des TCS als "gerichtsüblicher Weise" (vgl. Berufungsantwort S. 7 Rz. 11) zur Bestimmung von Arbeitswegkosten entgegen. Dennoch kann ihr – trotz des offensichtlichen Additionsfehlers – nicht der Betrag von Fr 363.60 zugestanden werden.