7.2.2. 7.2.2.1. In der Berufung (S. 6) wurden die Kosten des Arbeitswegs von der Beklagten mit Fr. 290.00 (statt Fr. 144.75 gemäss angefochtenem Urteil) beziffert. In der beklagtischen Eingabe vom 2. August 2021 (S. 3 f. Rz. 4) und der Anschlussberufungsantwort (S. 6 Rz. 12) wird weiter vorgebracht, dass diesbezüglich ein Additionsfehler vorliege; die Arbeitswegkosten beliefen sich tatsächlich auf Fr. 362.50 ("Fr. 100.00 Treibstoff, Fr. 33.00 Strassenverkehrsamt, Fr. 115.00 Service, Fr. 114.60 Autoversicherung", vgl. Berufung S. 6 Rz. 7 unter Hinweis auf die Berufungsbeilagen 9-12).