7.2.1.5. Zusammenfassend bleibt es (auch) bei dem der Beklagten angerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 3'680.00 zuzüglich Mietzinsertrag von Fr. 750.00 (total Fr. 4'430.00), solange C. in der Einliegerwohnung wohnt. Allerdings ist der Beklagten eine Umstellungsfrist von einem halben Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Für diese Periode ist ihr ein Einkommen von Fr. 3'000.00 (vgl. vorstehende E. 7.2.1.4.1) zuzüglich Mietzinsertrag von Fr. 750.00, solange C. in der Einliegerwohnung wohnt, einzusetzen. - 35 -