Nach dem in vorstehender Erwägung 7.2.1.3 Ausgeführten ist anzunehmen, dass die Beklagte bei einer Aufstockung ihres Pensums im Heim K. von derzeit 55 % auf 100 % ein Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 3'750.00 (= Fr. 2'067.00 : 55 x 100) erzielen könnte, was in etwa - 34 -