anteiligen 13. Monatslohn zu erhöhen. Damit ist das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 sogar zu tief. Richtigerweise ist von Fr. 2'067.00 (= Fr. 1'887.90 + Fr. 179.20 [= {Fr. 1'887.90 + BVG-Beitrag von Fr. 262.75} : 12]) auszugehen.