Beilage 11 zur beklagtischen Eingabe vom 1. Januar 2021) seit 1. Dezember 2020 besteht. In diesem Zusammenhang sei immerhin Folgendes erwähnt: Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für Mai 2021 (Berufungsbeilage 5) erhält die Beklagte bei einem Pensum von 55 % bei einem Bruttolohn von Fr. 2'337.50 (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2020; Berufungsbeilage 4) einen Nettolohn von Fr. 1'887.90. Da dieser gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrags 13x ausbezahlt wird, ist er entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung um den - 33 -