O., § 11 N. 910). Damit sind die neuen tatsächlichen Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 2. August 2021 betreffend die Höhe des nach Einstellung der Kurzarbeitsentschädigung bei der L. erzielbaren Einkommens bzw. betreffend die Unmöglichkeit, die Festanstellung im Heim K. in einem 55 %-Pensum und die Anstellung auf Abruf bei L. in einem 36 %-Pensum nebeneinander auszuüben, nicht zu hören.