Allerdings muss diese Möglichkeit auf Rügen rechtlicher Art beschränkt sein. Hinsichtlich des Sachverhalts kann dagegen die Rechtsmittelinstanz im Bereich der von der Verhandlungsmaxime beherrschten Ansprüche nur dann korrigierend eingreifen, wenn dies von den Parteien unter novenrechtlichem Gesichtspunkt rechtzeitig entsprechend geltend gemacht wird (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz. 893 f. und Rz. 922 f.). Dabei ist eine Verbesserung hinsichtlich der (zentralen) Berufungsbegründung, weil sie auf eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinausliefe, ausgeschlossen (SEILER, a.a.O., § 11 N. 910).