7.2.1.3. Wenn die Rechtsmittelinstanz auch ohne entsprechende Rügen dem angefochtenen Entscheid anhaftende offensichtliche Fehler von Amtes wegen berichtigen kann (vgl. vorstehende E. 2.1), muss eine Partei ebenfalls in nachträglichen Eingaben auf solche Fehler aufmerksam machen können. Allerdings muss diese Möglichkeit auf Rügen rechtlicher Art beschränkt sein.