7.2.1.2.3. Die Beklagte weist in der Anschlussberufungsantwort (S. 3 f. Rz. 3 und 8) darauf hin, dass sie den Arbeitsvertrag bereits vor Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Januar 2021 als Beilage 11 verurkundet habe. Die Eingabe vom 2. August 2021 stelle sodann keine Erweiterung der rechtzeitig erhobenen Berufung dar. Dementsprechend stelle sich nicht die Frage, ob auf diese Eingabe einzutreten sei, sondern lediglich die Frage, ob sie aus dem Recht - 32 -