In der durch die neue Rechtsvertreterin erstatteten Berufungsergänzung vom 2. August 2021 (S. 2) weist die Beklagte weiter darauf hin, dass ihr von der Voranwältin erwähnte Verdienst bei der L. von Fr. 928.55 offenbar dem Durchschnitt der ersten vier Monatslöhne entspreche. Es verhalte sich jedoch so, dass ein Teil dieser Stunden als Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden sei, die einen fixen, auf dem Durchschnitt der letzten Monate basierenden Anteil enthielten. Sobald der Betrieb keine Kurzarbeitsentschädigung mehr beziehen könne, würden nur noch die effektiv gearbeiteten Stunden entschädigt.