Der Beklagten dürfe kein höheres als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 2'816.45 (Fr. 1'887.90 + Fr. 928.55) angerechnet werden. Zuzüglich der Einnahmen von Fr. 750.00 aus der Vermietung der Einliegerwohnung an den Sohn C. ergebe sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'566.45 (statt Fr. 4'430.00).