Sie sei stetig auf der Suche nach einer Festanstellung gewesen, wie dies im Übrigen auch vom Kläger immer gefordert worden sei. Mit dem Antritt der Festanstellung von 55 % sei höchstens eine weitere Anstellung im Umfang von 25 % vereinbar. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die fehlende Berufungserfahrung und das Alter der Beklagten (50) verunmöglichten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu 100 %. Der Beklagten dürfe kein höheres als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 2'816.45 (Fr. 1'887.90 + Fr. 928.55) angerechnet werden.