Abgesehen davon, dass die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen der Anschlussberufungsantwort inhaltlich nicht nachvollziehbar sind (Spesen werden gerade für Auslagen, die der Arbeitnehmer zugunsten seiner Arbeitgeberin tätigt, ausbezahlt), muss der Rüge, es sei verdecktes Einkommen des Beklagten nicht berücksichtigt worden, nicht nachgegangen werden, nachdem sie nicht bereits in der Berufung selber vorgebracht wurde und eine Verbesserung der Berufung ausgeschlossen ist. Der Kläger ist zudem schon bei dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 7'441.00 in den Phasen 1-3 einerseits und seinen um die Steuern (nicht aber dem 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag;