7.1.1.2. In der – nach Ablauf der Berufungsfrist – erstatteten Berufungsergänzung vom 2. August 2021 (S. 3) und der Anschlussberufungsantwort (S. 6) beanstandet die Beklagte, dass dem Kläger nicht ein bis zu Fr. 3'000.00 höheres bzw. ein Gesamteinkommen von mindestens rund Fr. 10'500.00 (inkl. Fr. 35.00 für Tätigkeit als Prüfungsexperte) angerechnet worden sei. Schon in der vor Vorinstanz erstatteten abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2021 (act. 430 ff.) habe sie richtigerweise festgehalten, dass der dem Kläger effektiv ausbezahlte Lohn um bis zu Fr. 3'000.00 - 29 -