Die Sachverhaltsdarstellung in der Berufung (S. 5 Rz. 6) geht dahin, dass der Kläger für die Amtsperiode 2020 bis 2023 gewählt worden sei. Unter diesen Umständen hätten Behauptungen der Beklagten dazugehört, dass sie vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids (Mai 2021) noch keine Kenntnis von dieser Wahl hatte und auch nicht haben musste (vgl. vorstehende E. 2.1 in fine). Eine solche Behauptung fehlt.