In seiner Berufungsantwort (S. 6 Rz. 10) gibt der Kläger jährliche Einnahmen aus der Prüfungstätigkeit von Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 (2021 [bisher] Fr. 427.50) an, wovon noch die AHV-Beiträge abzuziehen seien. Er stellt sich aber zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass dieses zusätzliche Einkommen erstens, weil es aus einem überobligatorischen Arbeitseinsatz herrühre, und zweitens aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürfe.