448). Darauf ist er, da der nacheheliche Unterhaltsanspruch von der Dispositionsmaxime beherrscht ist (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 277 ZPO), zu behaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach der Richter – bei Geltung der Dispositionsmaxime – einer Partei nicht weniger zusprechen darf, als die Gegenpartei anerkannt hat). - 28 -