6.3. Die Vorinstanz hat der Beklagten Unterhalt bis zu deren "Pensionierung" (gemeint offensichtlich Eintritt ins ordentliche AHV-Alter) zugesprochen, die zwei Jahre nach der Pensionierung des Klägers eintritt (beim am 16. Februar 1967 geborenen Kläger auf den 1. März 2032 und bei der am 24. Februar 1970 geborenen Beklagten auf den 1. März 2034, vgl. Art. 21 AHVG). Auch wenn die Beklagte diese Befristung des Unterhaltsbeitrags bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (und nicht nur bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter) nicht in den formellen Anträgen (act. 81, 178 und 226), sondern nur, aber immerhin in der Begründung (act.