letzte eheliche Lebenshaltung übersteigt (vgl. vorstehende E. 3.1). 6.2. Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung des erweiterten Existenzminimums den Parteien einen 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag gewährt. Dies wird vom Kläger beanstandet (Anschlussberufung S. 9 f. Rz. 20). Zu Recht. Ein solcher (20 %- oder auch anderer) Zuschlag auf dem Grundbetrag ist weder im Rahmen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums noch bei der Bestimmung des familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2) zu berücksichtigen. Insoweit ist - 27 -