Grundbetrag Beklagte] statt Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00). Sie werden dadurch, dass zum einen seit der Trennung der Parteien zwei der Kinder der Parteien wirtschaftlich selbständig geworden sind (die beiden jüngeren sind zwar beide volljährig, stehen aber noch in Ausbildung), wodurch die für deren Unterhalt notwendigen Mittel freiwurden, und zum anderen durch die Anrechnung eines eigenen Einkommens der Beklagten von Fr. 3'680.00 mehr als kompensiert.