Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge bestimmt, ohne die aus der Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen der Parteien und ihrer familienrechtlichen Existenzminima resultierenden aktuellen und künftigen Überschüsse ermittelt (und geteilt) zu haben. Vielmehr hat sie für die verschiedenen Phasen dem (1.) um die Steuern, (2.) um einen 20%-Zuschlag auf den SchKG-Grundbeträgen (zu diesem Zuschlag nachfolgende E. 6.2) sowie (3.) um den zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung notwendigen Betrag von Fr. 625.00 (vgl. vorstehende E. 4.1.2) erweiterten Existenzminimum der Beklagten das von ihr erzielbare Einkommen