Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine lebensprägende Ehe vorliegt, nachdem gemäss eigener Sachdarstellung des Klägers die Beklagte während der ersten dreizehn Ehejahre (1992 – 2005) ihre Erwerbstätigkeit "zufolge der Haushaltführung und der Kinderbetreuung" (Betreuung von vier gemeinsamen Kindern) ganz eingestellt hatte und auch danach während weiterer zehn Jahre (2005 – 2015) lediglich in einem Pensum von 10 % erwerbstätig war. Unter diesen Umständen muss der Beklagten nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität insbesondere für den Fall, dass es ihr unter voller Ausnützung - 26 -