Wollte man dagegen der Auffassung des Klägers folgen, der eine vollständige Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit fordert, müsste nachehelicher Unterhalt seltene Ausnahme bleiben, weil zwischenzeitlich ein Grossteil der haushaltführenden bzw. kinderbetreuenden Ehegatten (grossmehrheitlich Frauen) zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen. Die (auch vorübergehende Aufgabe) der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Erwerbspensums ist aber vielfach mit nicht mehr ganz wiedergutzumachenden Karriereeinbussen und Lohnentwicklungseinschränkungen verbunden.