oder Kinderbetreuung gehabt hätte) aufgegeben hat. Dies ist auch bei einer – auch heutzutage noch wohl mehr die Regel als die Ausnahme darstellenden – Zuverdienstehe regelmässig der Fall. Wollte man dagegen der Auffassung des Klägers folgen, der eine vollständige Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit fordert, müsste nachehelicher Unterhalt seltene Ausnahme bleiben, weil zwischenzeitlich ein Grossteil der haushaltführenden bzw. kinderbetreuenden Ehegatten (grossmehrheitlich Frauen) zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen.