Damit ist – entgegen dem Kläger – nicht erforderlich, dass der Ansprecherehegatte wegen der Ehe oder Kinderbetreuung seine wirtschaftliche Selbständigkeit vollständig aufgegeben hat. Vielmehr muss es ausreichen, dass er – anders als der angesprochene Ehegatte – aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans für einen beträchtlichen Zeitraum (nach der bisherigen Rechtsprechung auf jeden Fall für die Dauer von zehn Jahren) die Haushaltführung (für den anderen) und/oder die Kinderbetreuung übernommen hat bzw. noch übernehmen muss (vgl. dazu BGE 144 III 481), und als Folge davon seine wirtschaftliche Selbständigkeit (die er ohne die Hauhaltführung