5.2.2.2. Wollte man die vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichts und insbesondere die oben kursiv markierte Passage wörtlich verstehen, könnte es nie zu nachehelichem Unterhalt kommen, sofern es dem Ansprecherehegatten – was an sich die Frage nach der Eigenversorgungskapazität beschlägt – (sofort) nach der Trennung wieder möglich und zumutbar ist, an das voreheliche Einkommensniveau anzuknüpfen (vgl. MORDA- SINI/STOLL, Die Praxisänderungen im nachehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra 3/2021 S. 527 ff., S. 544 f., Fn. 91 f.). Dies kann nicht die Meinung des Bundesgerichts sein.