ruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls lasse sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage solle derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet habe, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des andern in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen sei (E. 3.4.3 des genannten Entscheids).