5.2.1. Vorab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Eine solche liegt unter anderem bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht vor (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 13 ff. zu Art. 53 ZPO). Allerdings kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden, wenn eine Begründung zwar vorliegt, sie aber in rechtlicher und/oder sachverhaltlicher - 24 -