Die Voraussetzung der vollständigen Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit der Beklagten während der Ehe zugunsten von Haushaltführung und Kindererziehung sei nicht erfüllt. Ausserdem sei es der Beklagten mit einer Vollzeitstelle in der Reinigungs- oder Pflegebranche möglich, lohnmässig an ihre frühere berufliche Stellung als Innendekorationsnäherin anzuknüpfen oder einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Etwas anderes hätte die Beklagte substanziiert behaupten und nachweisen müssen (Art. 8 ZGB). 5.2. Dem Kläger kann insoweit nicht gefolgt werden: